Waldbrandverordnung
In den Waldbeständen des Verwaltungsbezirkes Horn ist aufgrund der fehlenden Niederschläge der letzten Wochen sowie von gehäuften Windereignissen eine sehr starke Austrocknung, insbesondere der Streuauflagen der Waldböden, eingetreten. Weiters ist vielerorts leicht entzündbarer Bestandesabraum (Zweige, Äste und Wipfelstücke) vorhanden. Die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik (ZAMG) hat für Teile des Landes, so auch für den Bezirk Horn, bereits eine erhöhte Waldbrandgefahr festgestellt.
Die Bezirkshauptmannschaft Horn erlässt daher nachstehende Verordnung zum Schutze der Waldbestände im Verwaltungsbezirk Horn:
V E R O R D N U N G
Gemäß § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 170 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. 440/1975, i.d.g.F., wird für den Verwaltungsbezirk Horn zum Zwecke der Vorbeugung gegen Waldbrände verordnet:
In den Waldgebieten des politischen Bezirkes Horn sowie in deren Gefährdungsbereichen ist jegliches Feuerentzünden und das Rauchen verboten.
Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 174 Abs. 1 lit. a) Z. 17 des Forstgesetzes 1975 mit Geldstrafen bis zu € 7.270,00 oder mit Arrest bis zu 4 Wochen bestraft.
Diese Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung (Kundmachung an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft Horn) in Kraft.
Hinweis:
Der Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodendecke oder die Wind-verhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen.
Es steht jedem Waldeigentümer frei, dieses Verbot in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.